Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
BtMG
Ausfertigungsdatum: 28.07.1981
Vollzitat:
"Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Januar 2009 (BGBl. I S. 49)"
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358; |
| zuletzt geändert durch V v. 19.1.2009 I 49 |
Die Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten gem. Art. 7 Abs. 1 d. G zur Neuordnung d. Betäubungsmittelrechts v. 28.7.1981 BGBl. I S. 681, 1187 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das G wurde am 31.7.1981 verkündet.
Inhaltsübersicht
| Erster Abschnitt | ||
| Begriffsbestimmungen | ||
| § 1 | Betäubungsmittel | |
| § 2 | Sonstige Begriffe | |
| Zweiter Abschnitt | ||
| Erlaubnis und Erlaubnisverfahren | ||
| § 3 | Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln | |
| § 4 | Ausnahmen von der Erlaubnispflicht | |
| § 5 | Versagung der Erlaubnis | |
| § 6 | Sachkenntnis | |
| § 7 | Antrag | |
| § 8 | Entscheidung | |
| § 9 | Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen | |
| § 10 | Rücknahme und Widerruf | |
| § 10a | Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen | |
| Dritter Abschnitt | ||
| Pflichten im Betäubungsmittelverkehr | ||
| § 11 | Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr | |
| § 12 | Abgabe und Erwerb | |
| § 13 | Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung | |
| § 14 | Kennzeichnung und Werbung | |
| § 15 | Sicherungsmaßnahmen | |
| § 16 | Vernichtung | |
| § 17 | Aufzeichnungen | |
| § 18 | Meldungen | |
| § 18a | Verbote | |
| Vierter Abschnitt | ||
| Überwachung | ||
| § 19 | Durchführende Behörde | |
| § 20 | Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Verteidigungsfall | |
| § 21 | Mitwirkung anderer Behörden | |
| § 22 | Überwachungsmaßnahmen | |
| § 23 | Probenahme | |
| § 24 | Duldungs- und Mitwirkungspflicht | |
| § 24a | Anzeige des Anbaus von Nutzhanf | |
| § 25 | Kosten | |
| Fünfter Abschnitt | ||
| Vorschriften für Behörden | ||
| § 26 | Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz | |
| § 27 | Meldungen und Auskünfte | |
| § 28 | Jahresbericht an die Vereinten Nationen | |
| Sechster Abschnitt | ||
| Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | ||
| § 29 | Straftaten | |
| § 29a | Straftaten | |
| § 30 | Straftaten | |
| § 30a | Straftaten | |
| § 30b | Straftaten | |
| § 30c | Vermögensstrafe | |
| § 31 | Strafmilderung oder Absehen von Strafe | |
| § 31a | Absehen von der Verfolgung | |
| § 32 | Ordnungswidrigkeiten | |
| § 33 | Erweiterter Verfall und Einziehung | |
| § 34 | Führungsaufsicht | |
| Siebenter Abschnitt | ||
| Betäubungsmittelabhängige Straftäter | ||
| § 35 | Zurückstellung der Strafvollstreckung | |
| § 36 | Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung | |
| § 37 | Absehen von der Verfolgung | |
| § 38 | Jugendliche und Heranwachsende | |
| Achter Abschnitt | ||
| Übergangs- und Schlußvorschriften | ||
| § 39 | Übergangsregelung | |
| § 40 und § 40a | (gegenstandslos) | |
| § 41 | (weggefallen) | |
§ 1 Betäubungsmittel
- 1.
-
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
- 2.
-
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
- 3.
-
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
§ 2 Sonstige Begriffe
- 1.
-
Stoff:eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren Ester, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Salze - roh oder gereinigt - sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen;
- 2.
-
Zubereitung:ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;
- 3.
-
ausgenommene Zubereitung:eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen ist;
- 4.
-
Herstellen:das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.
§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
- 1.
-
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
- 2.
-
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
- 1.
-
im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke)
- a)
-
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt,
- b)
-
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,
- c)
-
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung abgibt oder
- d)
-
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der Apotheke abgibt,
- e)
-
in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt,
- 2.
-
im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke
- a)
-
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt,
- b)
-
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,
- c)
-
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel für ein von ihm behandeltes Tier abgibt oder
- d)
-
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
- 3.
-
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
- a)
-
auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung oder
- b)
-
zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier behandelt und eine tierärztliche Hausapotheke betreibt,
erwirbt, - 4.
-
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
- a)
-
als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder
- b)
-
auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf
ausführt oder einführt oder - 5.
-
gewerbsmäßig
- a)
-
an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung oder für einen befugten Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr übernimmt oder
- b)
-
die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder vermittelt.
- 1.
-
den Namen und die Anschriften des Anzeigenden sowie der Apotheke oder der tierärztlichen Hausapotheke,
- 2.
-
das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der apothekenrechtlichen Erlaubnis oder der Approbation als Tierarzt und
- 3.
-
das Datum des Beginns der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt der Anzeigen, soweit sie tierärztliche Hausapotheken betreffen.
§ 5 Versagung der Erlaubnis
- 1.
-
nicht gewährleistet ist, daß in der Betriebsstätte und, sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebsstätten eine Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der Anordnungen der Überwachungsbehörden (Verantwortlicher); der Antragsteller kann selbst die Stelle eines Verantwortlichen einnehmen,
- 2.
-
der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann,
- 3.
-
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben,
- 4.
-
geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen nicht vorhanden sind,
- 5.
-
die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist,
- 6.
-
die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder die mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist oder
- 7.
-
bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2) abgeholfen wird.
§ 6 Sachkenntnis
- 1.
-
im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen, die Arzneimittel sind, durch den Nachweis der Sachkenntnis als Herstellungsleiter oder Kontrolleiter nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes,
- 2.
-
im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln, die keine Arzneimittel sind, durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und durch die Bestätigung einer mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung von Betäubungsmitteln,
- 3.
-
im Falle des Verwendens für wissenschaftliche Zwecke durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und
- 4.
-
in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel in den Fachbereichen Chemie oder Pharma und durch die Bestätigung einer mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit im Betäubungsmittelverkehr.
§ 7 Antrag
- 1.
-
die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Antragstellers und der Verantwortlichen,
- 2.
-
für die Verantwortlichen die Nachweise über die erforderliche Sachkenntnis und Erklärungen darüber, ob und auf Grund welcher Umstände sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können,
- 3.
-
eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach Ort (gegebenenfalls Flurbezeichnung), Straße, Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil sowie der Bauweise des Gebäudes,
- 4.
-
eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen gegen die Entnahme von Betäubungsmitteln durch unbefugte Personen,
- 5.
-
die Art des Betäubungsmittelverkehrs (§ 3 Abs. 1),
- 6.
-
die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der herzustellenden oder benötigten Betäubungsmittel,
- 7.
-
im Falle des Herstellens (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen eine kurzgefaßte Beschreibung des Herstellungsganges unter Angabe von Art und Menge der Ausgangsstoffe oder -zubereitungen, der Zwischen- und Endprodukte, auch wenn Ausgangsstoffe oder -zubereitungen, Zwischen- oder Endprodukte keine Betäubungsmittel sind; bei nicht abgeteilten Zubereitungen zusätzlich die Gewichtsvomhundertsätze, bei abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmengen der je abgeteilte Form enthaltenen Betäubungsmittel und
- 8.
-
im Falle des Verwendens zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken eine Erläuterung des verfolgten Zwecks unter Bezugnahme auf einschlägige wissenschaftliche Literatur.
§ 8 Entscheidung
§ 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
- 1.
-
die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungsmittelverkehrs,
- 2.
-
die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an Betäubungsmitteln,
- 3.
-
die Lage der Betriebstätten und
- 4.
-
den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen- und Endprodukte, auch wenn sie keine Betäubungsmittel sind.
- 1.
-
befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder
- 2.
-
nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden,
§ 10 Rücknahme und Widerruf
§ 10a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
- 1.
-
Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als Drogenkonsumraum dienen sollen;
- 2.
-
Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen Notfallversorgung;
- 3.
-
medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim Verbrauch der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel;
- 4.
-
Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung und Therapie;
- 5.
-
Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz in Drogenkonsumräumen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge;
- 6.
-
erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsumräume soweit wie möglich zu verhindern;
- 7.
-
genaue Festlegung des Kreises der berechtigten Benutzer von Drogenkonsumräumen, insbesondere im Hinblick auf deren Alter, die Art der mitgeführten Betäubungsmittel sowie die geduldeten Konsummuster; offenkundige Erst- oder Gelegenheitskonsumenten sind von der Benutzung auszuschließen;
- 8.
-
eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in den Drogenkonsumräumen;
- 9.
-
ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender Zahl, das für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderungen fachlich ausgebildet ist;
- 10.
-
Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 9 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (Verantwortlicher) und die ihm obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann.
§ 11 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
- 1.
-
die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auf bestimmte Betäubungsmittel und Mengen beschränkt sowie in oder durch bestimmte Länder oder aus bestimmten Ländern verboten,
- 2.
-
Ausnahmen von Absatz 1 für den Reiseverkehr und die Versendung von Proben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zugelassen,
- 3.
-
Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln durch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs getroffen und
- 4.
-
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe und Aufbewahrung der zu verwendenden amtlichen Formblätter festgelegt
§ 12 Abgabe und Erwerb
- 1.
-
Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 zum Erwerb sind oder eine Apotheke oder tierärztliche Hausapotheke betreiben,
- 2.
-
die in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen,
- 1.
-
Abgabe von in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln
- a)
-
auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung im Rahmen des Betriebes einer Apotheke,
- b)
-
im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für ein vom Betreiber dieser Hausapotheke behandeltes Tier,
- 2.
-
der Ausfuhr von Betäubungsmitteln und
- 3.
-
Abgabe und Erwerb von Betäubungsmitteln zwischen den in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen.
§ 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
- 1.
-
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt,
- 2.
-
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen,
- 3.
-
Meldungen
- a)
-
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form,
- b)
-
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen- c)
-
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form,
- d)
-
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen,
- e)
-
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, - 4.
-
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung sowie der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand festgelegt und
- 5.
-
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
§ 14 Kennzeichnung und Werbung
- 1.
-
bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz und bei abgeteilten Betäubungsmitteln das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes,
- 2.
-
auf Betäubungsmittelbehältnissen und - soweit verwendet - auf den äußeren Umhüllungen bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die enthaltene Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die enthaltene Stückzahl; dies gilt nicht für Vorratsbehältnisse in wissenschaftlichen Laboratorien sowie für zur Abgabe bestimmte kleine Behältnisse und Ampullen.
§ 15 Sicherungsmaßnahmen
§ 16 Vernichtung
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend, wenn der Eigentümer nicht mehr benötigte Betäubungsmittel beseitigen will.
§ 17 Aufzeichnungen
- 1.
-
das Datum,
- 2.
-
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers oder des Empfängers oder die sonstige Herkunft oder den sonstigen Verbleib,
- 3.
-
die zugegangene oder abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden Bestand,
- 4.
-
im Falle des Anbaues zusätzlich die Anbaufläche nach Lage und Größe sowie das Datum der Aussaat,
- 5.
-
im Falle des Herstellens zusätzlich die Angabe der eingesetzten oder hergestellten Betäubungsmittel, der nicht dem Gesetz unterliegenden Stoffe oder der ausgenommenen Zubereitungen nach Art und Menge und
- 6.
-
im Falle der Abgabe ausgenommener Zubereitungen durch deren Hersteller zusätzlich den Namen oder die Firma und die Anschrift des Empfängers.
- 1.
-
bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
- 2.
-
bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
§ 18 Meldungen
- 1.
-
beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und Größe,
- 2.
-
hergestellt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausgangsstoffen,
- 3.
-
zur Herstellung anderer Betäubungsmittel verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Betäubungsmitteln,
- 4.
-
zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fallenden Stoffen verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Stoffen,
- 5.
-
zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Zubereitungen,
- 6.
-
eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,
- 7.
-
ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern,
- 8.
-
erworben wurde,
- 9.
-
abgegeben wurde,
- 10.
-
vernichtet wurde,
- 11.
-
zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10 angegebenen Zwecken verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Verwendungszwecken und
- 12.
-
am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Bestand vorhanden war.
- 1.
-
bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
- 2.
-
bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
§ 19 Durchführende Behörde
§ 20 Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Verteidigungsfall
- 1.
-
Aufgaben des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auf das Bundesministerium übertragen,
- 2.
-
der Betäubungsmittelverkehr und die Herstellung ausgenommener Zubereitungen an die in Satz 1 bezeichneten besonderen Anforderungen angepaßt und
- 3.
-
Meldungen über Bestände an
- a)
-
Betäubungsmitteln,
- b)
-
ausgenommenen Zubereitungen und
- c)
-
zur Herstellung von Betäubungsmitteln erforderlichen Ausgangsstoffen oder Zubereitungen, auch wenn diese keine Betäubungsmittel sind,
§ 21 Mitwirkung anderer Behörden
§ 22 Überwachungsmaßnahmen
- 1.
-
Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung oder das der Herstellung folgende Inverkehrbringen ausgenommener Zubereitungen einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit sie für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen von Bedeutung sein können,
- 2.
-
von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
- 3.
-
Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Beförderungsmittel, in denen der Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen durchgeführt wird, zu betreten und zu besichtigen, wobei sich die beauftragten Personen davon zu überzeugen haben, daß die Vorschriften über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen beachtet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere wenn eine Vereitelung der Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen zu besorgen ist, dürfen diese Räumlichkeiten auch außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeit sowie Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Soweit es sich um industrielle Herstellungsbetriebe und Großhandelsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen in der Regel alle zwei Jahre durchzuführen,
- 4.
-
vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen geboten ist. Zum gleichen Zweck dürfen sie auch die weitere Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die weitere Herstellung ausgenommener Zubereitungen ganz oder teilweise untersagen und die Betäubungsmittelbestände oder die Bestände ausgenommener Zubereitungen unter amtlichen Verschluß nehmen. Die zuständige Behörde (§ 19 Abs. 1) hat innerhalb von einem Monat nach Erlaß der vorläufigen Anordnungen über diese endgültig zu entscheiden.
§ 23 Probenahme
§ 24 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
§ 24a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
- 1.
-
den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen Personen den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie des gesetzlichen Vertreters,
- 2.
-
die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds-/Katasternummer,
- 3.
-
die ausgesäte Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten,
- 4.
-
die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Katasternummer; anstelle der Katasternummer kann die Aussaatfläche auch durch Gemarkung, Flur und Flurstück oder eine andere Angabe, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden ist, charakterisiert werden.
§ 25 Kosten
§ 26 Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz
§ 27 Meldungen und Auskünfte
- 1.
-
zur Überwachung und Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln bei den in § 19 Abs. 1 Satz 3 genannten Personen und Einrichtungen der zuständigen Landesbehörde die rechtskräftige Entscheidung mit Begründung, wenn auf eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt oder der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden ist,
- 2.
-
zur Wahrnehmung der in § 19 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufgaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage gegen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
- a)
-
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- b)
-
der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
- c)
-
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung; ist mit dieser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch diese zu übermitteln.
§ 28 Jahresbericht an die Vereinten Nationen
§ 29 Straftaten
- 1.
-
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
- 2.
-
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
- 3.
-
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
- 5.
-
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
- 6.
-
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
- a)
-
verschreibt,
- b)
-
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 7.
-
entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
- 8.
-
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
- 9.
-
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
- 10.
-
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
- 11.
-
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
- 12.
-
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
- 13.
-
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
- 14.
-
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
- 1.
-
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
- 2.
-
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
Fußnote
§ 29a Straftaten
- 1.
-
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
- 2.
-
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
§ 30 Straftaten
- 1.
-
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
- 2.
-
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
- 3.
-
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
- 4.
-
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.
Fußnote
§ 30a Straftaten
- 1.
-
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
- 2.
-
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
§ 30b Straftaten
§ 30c Vermögensstrafe
§ 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
- 1.
-
durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder
- 2.
-
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.
§ 31a Absehen von der Verfolgung
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
- 1.
-
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr nicht anzeigt,
- 2.
-
in einem Antrag nach § 7, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3, unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen beifügt,
- 3.
-
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3, eine Änderung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt,
- 4.
-
einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3, zuwiderhandelt,
- 5.
-
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel ohne Genehmigung ein- oder ausführt,
- 6.
-
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4, § 20 Abs. 1 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 7.
-
entgegen § 12 Abs. 1 Betäubungsmittel abgibt oder entgegen § 12 Abs. 2 die Abgabe oder den Erwerb nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet oder den Empfang nicht bestätigt,
- 8.
-
entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,
- 9.
-
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 10.
-
entgegen § 16 Abs. 1 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmäßig vernichtet, eine Niederschrift nicht fertigt oder sie nicht aufbewahrt oder entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 Betäubungsmittel nicht zur Vernichtung einsendet, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3,
- 11.
-
entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder entgegen § 17 Abs. 3 Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften nicht aufbewahrt,
- 12.
-
entgegen § 18 Abs. 1 bis 3 Meldungen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 13.
-
entgegen § 24 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt,
- 14.
-
entgegen § 24a den Anbau von Nutzhanf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
- 15.
-
Betäubungsmittel in eine Postsendung einlegt, obwohl diese Versendung durch den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des Weltpostvereins verboten ist; das Postgeheimnis gemäß Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit eingeschränkt.
§ 33 Erweiterter Verfall und Einziehung
- 1.
-
in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13, sofern der Täter gewerbsmäßig handelt, und
- 2.
-
in den Fällen der §§ 29a, 30 und 30a.
§ 34 Führungsaufsicht
§ 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung
- 1.
-
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
- 2.
-
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
- 1.
-
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
- 2.
-
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.
§ 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
§ 37 Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage
- 1.
-
die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Abschluß fortgeführt wird,
- 2.
-
der Beschuldigte den nach Satz 2 geforderten Nachweis nicht führt,
- 3.
-
der Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die dem Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, oder
- 4.
-
auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist.
§ 38 Jugendliche und Heranwachsende
§ 39 Übergangsregelung
§§ 40 und 40a
§ 41
Anlage I (zu § 1 Abs. 1)
nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
| Spalte 1 | enthält die International Nonproprietary Names (INN) der Weltgesundheitsorganisation. Bei der Bezeichnung eines Stoffes hat der INN Vorrang vor allen anderen Bezeichnungen. | |||
| Spalte 2 | enthält andere nicht geschützte Stoffbezeichnungen (Kurzbezeichnungen oder Trivialnamen). Wenn für einen Stoff kein INN existiert, kann zu seiner eindeutigen Bezeichnung die in dieser Spalte fett gedruckte Bezeichnung verwendet werden. Alle anderen nicht fett gedruckten Bezeichnungen sind wissenschaftlich nicht eindeutig. Sie sind daher in Verbindung mit der Bezeichnung in Spalte 3 zu verwenden. | |||
| Spalte 3 | enthält die chemische Stoffbezeichnung nach der Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC). Wenn in Spalte 1 oder 2 keine Bezeichnung aufgeführt ist, ist die der Spalte 3 zu verwenden. | |||
| INN | andere nicht geschützte oder Trivialnamen | chemische Namen (IUPAC) | ||
| Acetorphin | - | (4,5alpha-Epoxy-7alpha-((R)-2-hydroxypentan-2-yl)-6-methoxy-17-methyl-6,14-ethe nomorphinan-3-yl)acetat | ||
| - | Acetyldihydrocodein | (4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphinan-6alphayl)acetat | ||
| Acetylmethadol | - | (6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-heptan-3-yl)acetat | ||
| - | Acetyl-alpha-methylfentanyl | N-Phenyl-N-(1-(1-phenyl-propan-2-yl)-4-piperidyl)acetamid | ||
| - | - | 4-Allyloxy-3,5-dimethoxy-phenethylazan | ||
| Allylprodin | - | (3-Allyl-1-methyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat | ||
| Alphacetylmethadol | - | ((3R,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-yl)acetat | ||
| Alphameprodin | - | ((3RS,4SR)-3-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat | ||
| Alphamethadol | - | (3R,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-ol | ||
| Alphaproidin | - | ((3RS,4SR)-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat | ||
| Anileridin | - | Ethyl(1-(4-aminophenethyl)-4-phenyl-piperidin-4-carboxylat) | ||
| - | BDB | 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-ylazan | ||
| Benzethidin | - | Ethyl(1-(2-benzyloxy)ethyl)-4-phenyl-piperidin-4-carboxylat) | ||
| Benzfetamin | Benzphetamin | (Benzyl)(methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan | ||
| - | - | 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on | ||
| - | Benzylfentanyl | N-(1-Benzyl-4-piperidyl)-N-phenyl-propanamid | ||
| - | Benzylmorphin | 3-Benzyloxy-4,5alpha-epoxy-17-methylmorphin-7-en-6alpha-ol | ||
| Betacetylmethadol | - | ((3S,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-yl)acetat | ||
| Betameprodin | - | ((3RS,4RS)-3-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat | ||
| Betamethadol | - | (3S,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-ol | ||
| Betaprodin | - | ((3RS,4RS)-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat | ||
| Bezitramid | - | 4-(4-(2-Oxo-3-propionyl-2,3-dihydrobenzimidazol-1-yl)piperidino)-2,2,-diphenyl- butannitril | ||
| Brolamfetamin | Dimethoxybromamfetamin (DOB) | (RS)-1-(4-Brom-2,5-dimethoxy-phenyl)propan-2-ylazan | ||
| - | Bromdimethoxyphenethylamin (BDMPEA) | 4-Brom-2,5-dimethoxyphenethyl-azan | ||
| - | Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) | - | ||
| - ausgenommen | ||||
| a) | deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist, | |||
| b) | wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs XII zu Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) aufgeführt ist, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 vom Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, | |||
| c) | wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden oder | |||
| d) | wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder die für eine Beihilfegewährung nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs XII zu Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) aufgeführt ist (Nutzhanf) - | |||
| - | Cannabisharz (Haschisch, das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen=) | - | ||
| Carfentanil | - | Methyl(1-phenethyl-4-(N-phenyl-propanamido)piperidin-4-carboxylat) | ||
| Cathinon | - | (S)-2-Amino-1-phenylpropan-1-on | ||
| - | 2CI | 4-lod-2,5-dimethoxyphenethyl-azan | ||
| - | 6-CI-MDMA | (1-(6-Chlor-1,3-benzodioxol-5-yl)propan-2-yl)(methyl)azan | ||
| Clonitazen | - | (2-(2-(4-Chlorbenzyl)-5-nitrobenzimidazol-1-yl)ethyl)diethylazan | ||
| - | Codein-N-oxid- | 4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphin-7-en-6alpha-ol-17-oxid | ||
| - | 2C-T-2 | 4-Ethylsulfanyl-2,5-dimethoxy-phenetylazan | ||
| - | 2C-T-7 | 2,5-Dimethoxy-4-(propylsulfanyl)phenethylazan | ||
| Codoxim | - | (4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphinan-6-yliden-aminooxy)essigsäure | ||
| Desomorphin | Dihydrodesoxymorphin | 4,5alpha-Epoxy-17-methyl-morphinan-3-ol | ||
| Diampromid | - | N-(2-((Methyl)(phenetyl)amino)propyl)-N-phenylpropanamid | ||
| - | Diethoxybromamfetamin | 1-(4-Brom-2,5-diethoxyphenyl)propan-2-ylazan | ||
| Diethylthiambuten | - | Diethyl(1-methyl-3,3-di-2-thienylallyl)azan | ||
| - | N,N-Diethyltryptamin (Diethyltryptamin, DET) | Diethyl(2-(indol-3-yl)ethyl)azan | ||
| - | Dihydroetorphin (18,19-Dihydroetorphin) | (5R,6R,7R,14R)-4,5alpha-Epoxy-7alpha-((R)-2-hydroxypentan-2-yl)-6-methoxy-17-me thyl-6,14-ethanomorphinan-3-ol | ||
| Dimenoxadol | - | (2-Dimethylaminoethyl)(ethoxy)(diphenyl)acetat) | ||
| Dimepheptanol | Methadol | 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-heptan-3-ol | ||
| - | Dimethoxyamfetamin (DMA) | 1-(2,5-Dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan | ||
| - | Dimethoxyethylamfetamin (DOET) | 1-(4-Ethyl-2,5-dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan | ||
| - | Dimethoxymethylamfetamin (DOM, STP) | (RS)-1-(2,5-Dimethoxy-4-methylphenyl)propan-2-ylazan | ||
| - | Dimethylheptyltetrahydrocannabinol (DMHP) | 6,6,9-Trimethyl-3-(3-methyl-octan-2-yl)-7,8,9,10-tetra-hydro-6H-benzo(c) chromen-1-ol | ||
| Dimethylthiambuten | - | Dimethyl(1-methyl-3,3-di-2-thienylallyl)azan | ||
| - | N,N-Dimethyltryptamin (Dimethyltryptamin, DMT) | (2-(Indol-3-yl) ethyl)dimethyl-azan | ||
| Dioxaphetylbutyrat | - | Ethyl-(4-morpholino-2,2-diphenylbutanoat) | ||
| Dipipanon | - | 4,4-Diphenyl-6-piperidinoheptan-3-on | ||
| - | DOC | 1-(4-Chlor-2,5-dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan | ||
| Drotebanol | - | 3,4-Dimethoxy-17-methyl-morphinan-6ß,14-diol | ||
| Ethylmethylthiambuten | - | (Ethyl)(methyl)(1-methyl-3,3-di-2-thienylallyl)azan | ||
| - | Ethylpiperidylbenzilat | (1-Ethyl-3-piperidyl)benzilat | ||
| Eticyclidin | PCE | (Ethyl(1-phenylcyclohexyl)azan | ||
| Etonitazen | - | (2-(2-(4-Ethoxybenzyl)-5-nitrobenzimidazol-1-yl)ethyl)diethylazan | ||
| Etoxeridin | - | Ethyl(1-(2-(2-hydroxyethoxy)ethyl)-4-phenylpiperidin-4-carboxylat) | ||
| Etryptamin | alpha-Ethyltryptamin | 1-(Indol-3-yl)butan-2-ylazan | ||
| - | FLEA | N-(1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl)-N-methyl-hydroxylamin | ||
| - | p-Fluorfentanyl | N-(4-Fluorphenyl)-N-(1-phenethyl-4-piperidyl)propanamid | ||
| Furethidin | - | Ethyl(4-phenyl-1-(2-tetra-hydrofurfuryloxy)ethyl)piperidin-4-carboxylat) | ||
| - | Heroin (Diacetylmorphin, Diamorphin) | ((5R,6S)-4,5-Epoxy-17-methyl-morphin-7-en-3,6-diyl)diacetat | ||
| Hydromorphinol | 14-Hydroxydihydromorphin | 4,5alpha-Epoxy-17-methyl-morphinan-3,6alpha,14-triol | ||
| - | N-Hydroxyamfetamin (NOHA) | N-(1-Phenylpropan-2-yl)hydroxylamin | ||
| - | ß-Hydroxyfentanyl | N-(1-(2-Hydroxy-2-phenyl-ethyl)-4-piperidyl)-N-phenylpropanamid | ||
| - | Hydroxymethylendioxyamfetamin (N-Hydroxy-MDA,MDOH) (N-Hydroxy-MDA,MDOH) | N-(1-(1,3-Benzodioxol-5-yl) | ||
| - | beta-Hydroxy-3-methyl-fentanyl (Ohmefentanyl) | N-(1-(2-Hydroxy-2-phenyl-ethyl)-3-methyl-4-piperidyl)-N-phenylpropanamid | ||
| Hydroxypethidin | - | Ethyl(4-(3-hydroxyphenyl)-1-methylpiperidin-4-carboxylat) | ||
| Lefetamin | SPA | ((R)-1,2-Diphenylethyl)dimethylazan | ||
| Levomethorphan | - | (9R,13R,14R)-3-Methoxy-17-methylmorphinan | ||
| Levophenacylmorphan | - | 2-((9R,13R,14R)-3-Hydroxy-morphinan-17-yl)-1-phenyl-ethanon | ||
| Lofentanil | - | Methyl((3R,4S)-3-methyl-1-phenethyl-4-(N-phenyl-propanamido)piperidin-4-carboxy lat) | ||
| Lysergid | N,N-Diethyl-D-lysergamid (LSD,LSD-25) | N,N-Diethyl-6-methyl-9,10-didehydroergolin-8beta-carboxamid | ||
| - | MAL | 3,5-Dimethoxy-4-(2-methyl-allyloxy)phenethylazan | ||
| - | MBDB | (1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-yl)(methyl)azan | ||
| - | Mebroqualon | 3-(2-Bromphenyl)2-methyl-chinazolin-4(3H)-on | ||
| Mecloqualon | - | 3-(2-Chlorphenyl)-2-methyl-chinazolin-4(3H)-on | ||
| - | Mescalin | 3,4,5-Trimethoxyphenethylazan | ||
| Metazocin | - | 3,6,11-Trimethyl-1,2,3,4,5,6-hexahydro-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol | ||
| - | Methcathinon (Ephedron) | 2-Methylamino-1-phenylpropan-1-on | ||
| - | Methoxyamfetamin (PMA) | 1-(4-Methoxyphenyl)propan-2-ylazan | ||
| - | 5-Methoxy-N,N-diisopropyltryptamin (5-MeO-DIPT) | Diisopropyl(2-(5-methoxyindol-3-yl)ethyl)azan | ||
| - | 5-Methoxy-DMT (5-MeO-DMT) | (2-(5-Methoxyindol-3-yl)ethyl)dimethylazan | ||
| - | - | (2-Methoxyethyl)(1-phenyl-cyclohexyl)azan | ||
| - | Methoxymetamfetamin (PMMA) | (1-(4-Methoxyphenyl)propan-2-yl)(methyl)azan | ||
| - | Methoxymethylendioxyamfetamin (MMDA) | 1-(7-Methoxy-1,3-benzodioxol-5- | ||
| - | - | (3-Methoxypropyl)(1-phenyl-cyclohexyl)azan | ||
| - | Methylaminorex (4-Methylaminorex) | 4-Methyl-5-phenyl-4,5-dihydro-1,3-oxazol-2-ylazan | ||
| Methyldesorphin | - | 4,5alpha-Epoxy-6,17-dimethyl-morphin-6-en-3-ol | ||
| Methyldihydromorphin | - | 4,5alpha-Epoxy-6,17-dimethyl-morphinan-3,6alpha-diol | ||
| - | Methylendioxyethylamfetamin (N-Ethyl-MDA, MDE, MDEA) | (1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl)(ethyl)azan | ||
| - | Methylendioxymetamfetamin (MDMA) | (1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl)(methyl)azan | ||
| - | alpha-Methylfentanyl | N-Phenyl-N-(1-(1-phenylpropan-2-yl)-4-piperidyl)propanamid | ||
| - | 3-Methylfentanyl (Mefentanyl) | N-(3-Methyl-1-phenethyl-4-piperidyl)-N-phenylpropanamid | ||
| - | Methylmethaqualon | 3-(2,4-Dimethylphenyl)-2-methyl-chinazolin-4(3H)on | ||
| - | Methylphenylpropionoxypiperidin (MPPP) | (1-Methyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat | ||
| - | Methyl-3-phenylpropylamin (1M-3PP) | (Methyl)(3-phenylpropyl)azan | ||
| - | Methylphenyltetrahydropyridin (MPTP) | 1-Methyl-4-phenyl-1,2,3,6-tetrahydropyridin | ||
| - | Methylpiperidylbenzilat | (1-Methyl-3-piperidyl)benzilat | ||
| - | 4-Methylthioamfetamin (4-MTA) | 1-(4-(Methylsulfanyl)phenyl)propan-2-ylazan | ||
| - | alpha-Methylthiofentanyl | N-Phenyl-N-(1-(1-(2-thienyl)propan-2-yl)-4-piperidyl)propanamid | ||
| - | 3-Methylthiofentanyl | N-(3-Methyl-1-(2-(2-thienyl)ethyl)-4-piperidyl)-N-phenyl-propanamid | ||
| - | alpha-Methyltryptamin (alpha-MT) | 1-(Indol-3-yl)propan-2-ylazan | ||
| Metopon | 5-Methyldihydromorphinon | 4,5alpha-Epoxy-3-hydroxy-5,17-dimethylmorphinan-6-on | ||
| Morpheridin | - | Ethyl(1-(2-morpholinoethyl)-4-phenylpiperidin-4-carboxylat) | ||
| - | Morphin-N-oxid | (5R,6S)-4,5-Epoxy-3,6-dihydroxy-17-methylmorphin-7-en-17-oxid | ||
| Myrophin | Myristylbenzylmorphin | (3-Benzyloxy-4,5alpha-epoxy-17-methylmorphin-7-en-6-yl)tetradecanoat | ||
| Nicomorphin | 3,6-Dinicotinoylmorphin | 4,5alpha-Epoxy-17-methyl-morphin-7-en-3,6alpha-diyl)dinicotinat | ||
| Noracymethadol | - | (6-Methylamino-4,4-diphenyl-heptan-3-yl)acetat | ||
| Norcodein | N-Desmethylcodein | 4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-morphin-7-en-6alpha-ol | ||
| Norlevorphanol | (-)3-Hydroxymorphinan | (9R,13R,14R)-Morphinan-3-ol | ||
| Normorphin EUR | Desmethylmorphin | 4,5alpha-Epoxymorphin-7-en-3,6alpha-diol | ||
| Norpipanon | - | 4,4-Diphenyl-6-piperidinohexan-3-on | ||
| Phenadoxon | - | azan-6-Morpholino-4,4-diphenyl-heptan-3-on | ||
| Phenampromid | - | N-Phenyl-N-(1-piperidinopropan-2-yl)propanamid | ||
| Phenazocin | - | 6,11-Dimethyl-3-phenethyl-1,2,3,4,5,6-hexahydro-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol | ||
| Phencyclidin | PCP | 1-(1-Phenylcyclohexyl)piperidin | ||
| - | Phenethylphenylacetoxypipederidin (PEPAP) | (1-Phenethyl-4-phenyl-4-piperidyl)acetat | ||
| - | Phenethylphenyltetrahydropyridin (PEPTP) | 1-Phenethyl-4-phenyl-1,2,3,6-tetrahydropyridin | ||
| Phenpromethamin | 1-Methylamino-2-phenyl-propan (PPMA) | (Methyl)(2-phenylpropyl)azan | ||
| Phenomorphan | - | 17-Phenethylmorphinan-3-ol | ||
| Phenoperidin | - | Ethyl (1-(3-hydroxy-3-phenyl-propyl)-4-phenylpiperidin-4-carboxylat) | ||
| Piminodin | - | Ethyl(1-(3-anilinopropyl)-4-phenylpiperidin-4-carboxylat) | ||
| - | PPP | 1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on | ||
| Proheptazin | - | (1,3-Dimethyl-4-phenylazepan-4-yl)propionat | ||
| Properidin | - | Isopropyl(1-methyl-4-phenyl-piperidin-4-carboxylat) | ||
| - | Psilocin (Psilotsin) | 3-(2-Dimethylaminoethyl)indol-4-ol | ||
| - | Psilocin-(eth) | 3-(2-Diethylaminoethyl)indol-4-ol | ||
| Psilocybin | - | (3-(2-Dimethylaminoethyl)indol-4-yl)dihydrogenphosphat | ||
| - | Psilocybin-(eth) | (3-(2-Diethylaminoethyl)indol-4-yl)dihydrogenphosphat | ||
| - | - | 2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)propan-1-on | ||
| Racemethorphan | - | (9RS,13RS,14RS)-3-Methoxy-17-methylmorphinan | ||
| Rolicyclidin | PHP (PCPy) | 1-(1-Phenylcyclohexyl)pyrrolidin | ||
| - | Salvia divinorum (Pflanzen und Pflanzenteile) |
- | ||
| Tenamfetamin | Methylendioxyamfetamin (MDA) | (RS)-1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-ylazan | ||
| Tenocyclidin | TCP | 1-(1-(2-Thienyl)cyclohexyl)piperidin | ||
| Tetrahydrocannabinole, folgende Isomeren und ihre stereochemischen Varianten: | ||||
| - | delta6a(10a)-Tetrahydrocannabinol (delta6a(10a)-THC) | 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-tetrahydro-6H-benzo(c)chromen-1-ol | ||
| - | delta6a-Tetrahydrocannabinol (delta6a-THC) | (9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-8,9,10,10a-tetra-hydro-6H-benzo(c)chromen-1- ol(6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo(c) chromen-1-ol | ||
| - | delta7-Tetrahydrocannabinol (delta7-THC) | |||
| - | delta8-Tetrahydrocannabinol (delta8-THC) | (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,10,10a-tetra-hydro-6H-benzo(c)chromen- 1-ol(6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-tetrahydro-6H-benzo(c)chromen-1-ol | ||
| - | delta10-Tetrahydrocannabinol (delta10-THC) | |||
| - | delta9(11)-Tetrahydrocannabinol (delta9(11)-THC) | (6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-pentyl-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H-benzo( c) chromen-1-ol | ||
| - | Thenylfentanyl | N-Phenyl-N-(1-thenyl-4-piperidyl)propanamid | ||
| - | Thiofentanyl | N-Phenyl-N-(1-(2-(2-thienyl)ethyl)-4-piperidyl)propanamid | ||
| Trimeperidin | - | (1,2,5-Trimethyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat | ||
| - | Trimethoxyamfetamin (TMA) | 1-(3,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2-ylazan | ||
| - | 2,4,5-Trimethoxyamfetamin (TMA-2) | 1-(2,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2-ylazan | ||
- -
-
die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester, Ether und Molekülverbindungen möglich ist;
- -
-
die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze möglich ist;
- -
-
die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
- a)
-
ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln jeweils 0,001 vom Hundert nicht übersteigt oder die Stoffe in den Zubereitungen isotopenmodifiziert oder
- b)
-
besonders ausgenommen sind;
- -
-
die Stereoisomere der in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie als Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet werden sollen;
- -
-
Organismen und Teile von Organismen in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen sowie die zur Reproduktion oder Gewinnung dieser Organismen geeigneten biologischen Materialien, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.
Anlage II (zu § 1 Abs. 1)
(verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Spalte 1 | enthält die International Nonproprietary Names (INN) der Weltgesundheitsorganisation. Bei der Bezeichnung eines Stoffes hat der INN Vorrang vor allen anderen Bezeichnungen. | |
| Spalte 2 | enthält andere nicht geschützte Stoffbezeichnungen (Kurzbezeichnungen oder Trivialnamen). Wenn für einen Stoff kein INN existiert, kann zu seiner eindeutigen Bezeichnung die in dieser Spalte fett gedruckte Bezeichnung verwendet werden. Alle anderen nicht fett gedruckten Bezeichnungen sind wissenschaftlich nicht eindeutig. Sie sind daher in Verbindung mit der Bezeichnung in Spalte 3 zu verwenden. | |
| Spalte 3 | enthält die chemische Stoffbezeichnung nach der Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC). Wenn in Spalte 1 oder 2 keine Bezeichnung aufgeführt ist, ist die der Spalte 3 zu verwenden. | |
| INN | andere nicht geschützte oder Trivialnamen |
chemische Namen (IUPAC) |
| Amfetaminil | - | (Phenyl)[(1-phenylpropan-2-yl) amino]acetonitril |
| - | Benzylpiperazin (BZP) | 1-Benzylpiperazin |
| - | Butobarbital | 5-Butyl-5-ethylpyrimidin-2,4,6 (1H,3H,5H)-trion |
| - | meta-Chlorphenyl-piperazin (m-CPP) | 1-(3-Chlorphenyl)piperazin |
| Amineptin | - | 7-(10,11-Dihydro-5H-dibenzo(a,d)(7)annulen-5-ylamino)heptansäure |
| Aminorex | - | 5-Phenyl-4,5-dihydro-1,3-oxazol-2-ylazan |
| Butalbital | - | 5-Allyl-5-isobutylbarbitursäure |
| - | CP 47,497, (Z )-3-[4-(1,1-Dimethylheptyl)-2- hydroxyphenyl]-cyclohexanol |
5-(1,1-Dimethylheptyl)-2-[(1R,3S)-3-hydroxycyclohexyl]-phenol |
| - | CP 47,497-C6-Homologes, (Z )-3-[4-(1,1-Dimethylhexyl)-2- hydroxyphenyl]-cyclohexanol |
5-(1,1-Dimethylhexyl)-2-[(1R,3S )-3-hydroxycyclohexyl]-phenol |
| - | CP 47,497-C8-Homologes, (Z)-3-[4-(1,1-Dimethyloctyl)-2- hydroxyphenyl]-cyclohexanol |
5-(1,1-Dimethyloctyl)-2-[(1R,3S )-3-hydroxycyclohexyl]-phenol |
| - | CP 47,497-C9-Homologes, (Z)-3-[4-(1,1-Dimethylnonyl)-2- hydroxyphenyl]-cyclohexanol |
5-(1,1-Dimethylnonyl)-2-[(1R,3S )-3-hydroxycyclohexyl]-phenol |
| Cetobemidon | Ketobemidon | 1-(4-(3-Hydroxyphenyl)-1-methyl-4-piperidyl)propan-1-on |
| - | d-Cocain | Methyl(3ß-(benzoyloxy)tropan -2alpha-carboxylat) |
| - | Dextromethadon | (S)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-on |
| Cyclobarbital | - | 5-(Cyclohex-1-en-1-yl)-5-ethylpyrimidin-2,4,6(1H,3H,5H)-trion |
| Dextromoramid | - | (S)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-(pyrrolidin-1-yl) butan-1-on |
| Dextropropoxyphen - | ((2S,3R)-4-Dimethylamino-3-methyl-1,2-diphenylbutan-2-yl)propionat | |
| Difenoxin | - | 1-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl) -4-phenylpiperidin-4-carbonsäure |
|
||
| - | Dihydromorphin | 4,5alpha-Epoxy-17-methylmorphinan-3,6alpha-diol |
| - | Dihydrothebain | 4,5alpha-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methylmorphin-6-en |
| Diphenoxylat | - | Ethyl(1-(3-cyan-3,3-diphenylpropyl)-4-phenylpiperidin-4-carboxylat) |
|
||
| - | Ecgonin | 3ß-Hydroxytropan-2ß-carbonsäure |
| - | Erythroxylum coca (Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Erythroxylum coca - einschließlich der Varietäten bolivianum, spruceanum und novogranatense - gehörenden Pflanzen) | - |
| Ethchlorvynol | - | 1-Chlor-3-ethylpent-1-en-4-in-3-ol |
| Ethinamat | - | (1-Ethinylcyclohexyl)carbamat |
| - | 3-O-Ethylmorphin (Ethylmorphin) | 4,5alpha-Epoxy-3-ethoxy-17-methylmorphin-7-en-6alpha-ol |
|
||
| Etilamfetamin | N-Ethylamphetamin | (Ethyl)(1-phenylpropan-2-yl) azan |
| Fencamfamin | - | N-Ethyl-3-phenylbicyclo[2.2.1] heptan-2-amin |
| Glutethimid | - | 3-Ethyl-3-phenylpiperidin-2,6-dion |
| - | Isocodein | 4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphin-7-en-6ß-ol |
| Isomethadon | - | 6-Dimethylamino-5-methyl-4,4-diphenylhexan-3-on |
| - | JWH-018, 1-Pentyl-3-(1-Naphthoyl)indol |
(Naphtalin-1-yl)(1-pentyl-1H-indol-3-yl)methanon |
| Levamfetamin | Levamphetamin | (R)-1-Phenylpropan-2-ylazan |
| - | Levmetamfetamin (Levometamfetamin) | (R)-(Methyl)(1-phenylpropan-2 -yl)azan |
| Levomoramid | - | (R)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-(pyrrolidin-1-yl) butan-1-on |
| Levorphanol | - | (9R,13R,14R)-17-Methylmorphinan -3-ol |
| Mazindol | - | 5-(4-Chlorphenyl)-2,5-dihydro-3H-imidazol[2,1-a]isoindol-5-ol |
| Mefenorex | - | 3-Chlor-N-(1-phenylpropan-2-yl)propan-1-amin |
| Meprobamat | - | (2-Methyl-2-propylpropan-1,3-diyl)dicarbamat |
| Mesocarb | - | (Phenylcarbamoyl)(3-(1-phenylpropan-2-yl)-1,2,3-oxadiazol-3-ium-5-yl)azanid |
| Metamfetamin | Methamphetamin | (2S)-N-Methyl-1-phenylpropan-2-amin |
| Methaqualon | - | 2-Methyl-3-(2-methylphenyl) chinazolin-4(3H)-on |
| Methyprylon | - | 3,3-Diethyl-5-methylpiperidin-2,4-dion |
| - | Oripavin | 4,5alpha-Epoxy-6-methoxy-17-methylmorphina-6,8-dien-3-ol |
| (RS)-Metamfetamin | Metamfetaminracemat | (RS)-(Methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan |
| - | Methadon-Zwischenprodukt (Premethadon) | 4-Dimethylamino-2,2-diphenylpentannitril |
| (RS;SR)-Methylphenidat | - | Methyl((RS;SR)(phenyl)(2-piperidyl)acetat) |
| - | Mohnstrohkonzentrat (das bei der Verarbeitung von Pflanzen und Pflanzenteilen der Art Papaver somniferum zur Konzentrierung der Alkaloide anfallende Material) | - |
| - | Moramid-Zwischenprodukt (Premoramid) | 3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenylbutansäure |
| Nicocodin | 6-Nicotinoylcodein | (4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphin-7-en-6alpha-yl)nicotinat |
| Nicodicodin | 6-Nicotinoyldihydrocodein | (4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphinan-6alpha-yl)nicotinat |
| - | Papaver bracteatum (Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver bracteatum gehörenden Pflanzen) | - |
|
||
| - | Pethidin-Zwischenprodukt A (Prepethidin) | 1-Methyl-4-phenylpiperidin-4-carbonitril |
| - | Pethidin-Zwischenprodukt B (Norpethidin) | Ethyl(4-phenylpiperidin-4-carboxylat) |
| - | Pethidin-Zwischenprodukt C (Pethidinsäure) | 1-Methyl-4-phenylpiperidin-4-carbonsäure |
| Oxymorphon | 14-Hydroxydihydromorphinon | 4,5a-Epoxy-3,14-dihydroxy-17-methylmorphinan-6-on |
| Phendimetrazin - | (2S,3S)-3,4-Dimethyl-2-phenylmorpholin | |
| Phenmetrazin | - | 3-Methyl-2-phenylmorpholin |
| Pholcodin | Morpholinylethylmorphin | 4,5alpha-Epoxy-17-methyl-3-(2-morpholinoethoxy)morphin-7-en-6alpha-ol |
|
||
| Propiram | - | N-(1-Piperidinopropan-2-yl) -N-(2-pyridyl)propanamid |
| Pyrovaleron | - | 2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl) pentan-1-on |
| Racemoramid | - | (RS)-3-Methyl-4-morpholino-2,2 -diphenyl-1-(pyrrolidin-1-yl) butan-1-on |
| Racemorphan | - | (9RS,13RS,14RS)-17-Methyl-morphinan-3-ol |
| - | delta9-Tetrahydro-cannabinol (delta9-THC) | 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a, 7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo(c) chromen-1-ol |
| - | Tetrahydrothebain | 4,5alpha-Epoxy-3,6-dimethoxy -17-methylmorphinan |
| Secbutabarbital | Butabarbital | 5-(Butan-2-yl)-5-ethylpyrimidin-2,4,6(1H,3H,5H)-trion |
| Thebacon | Acetyldihydrocodeinon | (4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphin-6-en-6-yl) acetat |
| - | Thebain | 4,5alpha-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methylmorphina-6,8-dien |
| cis-Tilidin | - | Ethyl((1RS,2RS)-2-dimethyl-amino-1-phenylcyclohex-3-encarboxylat) |
| Vinylbital | - | 5-Ethenyl-5-(pentan-2-yl) pyrimidin-2,4,6(1H,3H,5H)-trion |
| Zipeprol | - | 1-Methoxy-3-(4-(2-methoxy-2-phenylethyl)piperazin-1-yl) -1-phenylpropan-2-ol |
- -
-
die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage sowie die Ester und Ether der in Anlage III aufgeführten Stoffe, ausgenommen gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester, Ether und Molekülverbindungen möglich ist;
- -
-
die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze möglich ist, sowie die Salze und Molekülverbindungen der in Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze und Molekülverbindungen möglich ist und sie nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;
- -
-
die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
- a)
-
ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,01 vom Hundert nicht übersteigt oder die Stoffe in den Zubereitungen isotopenmodifiziert oder
- b)
-
besonders ausgenommen sind.
Anlage III (zu § 1 Abs. 1)
verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
Spalte 1 enthält die International Nonproprietary Names (INN) der
Weltgesundheitsorganisation. Bei der Bezeichnung eines Stoffes
hat der INN Vorrang vor allen anderen Bezeichnungen.
Spalte 2 enthält andere nicht geschützte Stoffbezeichnungen (Kurzbezeichnungen
oder Trivialnamen). Wenn für einen Stoff kein INN existiert, kann
zu seiner eindeutigen Bezeichnung die in dieser Spalte fett
gedruckte Bezeichnung verwendet werden. Alle anderen nicht fett
gedruckten Bezeichnungen sind wissenschaftlich nicht eindeutig.
Sie sind daher in Verbindung mit der Bezeichnung in Spalte 3 zu
verwenden.
Spalte 3 enthält die chemische Stoffbezeichnung nach der Nomenklatur der
International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC). Wenn
in Spalte 1 oder 2 keine Bezeichnung aufgeführt ist, ist die
der Spalte 3 zu verwenden.
-------------------------------------------------------------------------------
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
-------------------------------------------------------------------------------
Alfentanil - N-(1-(2-(4-Ethyl-5-oxo-4,5-
dihydro-1H-tetrazol-1-yl)
ethyl)-4-methoxymethyl-4-
-4-piperidyl)-N-
phenylpropanamid
Allorbarbital - 5,5-Diallylbarbitursäure
Alprazolam - 8-Chlor-1-methyl-6-phenyl-4H-
(1,2,4)triazolo(4,3-a)(1,4)
benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Alprazolam enthalten -
Amfepramon Diethylpropion 2-Diethylamino-1-phenylpropan-
1-on
- ausgenommen in Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe, die ohne
einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 22 mg,
und in Zubereitungen mit verzögerter Wirkstofffreigabe, die ohne einen
weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 64 mg
Amfepramon, berechnet als Base, enthalten -
Amfetamin Amphetamin (RS)-1-Phenylpropan-2-ylazan
Amobarbital - 5-Ethyl-5-isopentylbarbitur-
säure
Barbital - 5,5-Diethylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 10 vom Hundert oder
b) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden,
ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ohne
einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je Packungseinheit nicht
mehr als 25 g Barbital, berechnet als Säure, enthalten -
Bromazepam - 7-Brom-5-(2-pyridyl)-1,3-
dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-
2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 6 mg Bromazepam enthalten -
Brotizolam - 2-Brom-4-(2-chlorphenyl)-9-
methyl-6H-thieno(3,2-f)(1,2,4)
triazolo(4,3-a)(1,4)diazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 0,02 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu
0,25 mg Brotizolam enthalten -
Buprenorphin - (5R,6R,7R,14S)-17-Cyclopropyl-
methyl-4,5-epoxy-7-((S)-2-
hydroxy-3,3-dimethylbutan-2-
yl)-6-methoxy-6,14-ethano-
morphinan-3-ol
Camazepam - (7-Chlor-1-methyl-2-oxo-5-
phenyl-2,3-dihydro-1H-1,4-
benzodiazepin-3-yl)(dimethyl-
carbamat)
Cathin (+)-Norpseudoephedrin (1S,2S)-2-Amino-1-phenylpropan
(D-Norpseudoephedrin) -1-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 5 vom Hundert als Lösung, jedoch nicht mehr als
1.600 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 40 mg Cathin,
berechnet als Base, enthalten -
Chlordiazepoxid - 7-Chlor-2-methylamino-5-
phenyl-3H-1,4-benzodiazepin-
4-oxid
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 25 mg Chlordiazepoxid enthalten -
Clobazam - 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-
1,3-dihydro-2H-1,5-benzo-
diazepin-2,4(5H)-dion
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Clobazam enthalten -
Clonazepam - 5-(2-Chlorphenyl)-7-nitro-
1,3-dihydro-2H-1,4-benzo-
diazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 0,25 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als
250 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 2 mg Clonazepam
enthalten -
Clorazepat - (RS)-7-Chlor-2-oxo-5-phenyl-
2,3-dihydro-1H-1,4-benzo-
diazepin-3-carbonsäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg, als Trockensubstanz nur zur
parenteralen Anwendung bis zu 100 mg, Clorazepat als Dikaliumsalz
enthalten -
Clotiazepam - 5-(2-Chlorphenyl)-7-ethyl-1-
methyl-1,3-dihydro-2H-thieno
(2,3-e)(1,4)diazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Clotiazepam enthalten -
Cloxazolam - 10-Chlor-11b-(2-chlorphenyl)
-2,3,7,11b-tetrahydro(1,3)
oxazolo(3,2-d)(1,4)benzo-
diazepin-6(5H)-on
- Cocain Methyl(3ß-(benzoyloxy)
(Benzoylecgonin- tropan-2ß-carboxylat)
methylester)
- Codein 4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-
(3-Methylmorphin) 17-methylmorphin-7-en-
6alpha-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg
Codein, berechnet als Base, enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen,
die für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen verschrieben
werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die
Abgabe von Betäubungsmitteln. -
Delorazepam - 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-1,3-
dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-
2-on
Dexamfetamin Dexamphetamin (S)-1-Phenylpropan-2-ylazan
Dexmethylphenidat - Methyl((R,R)(phenyl)
(2-piperidyl)acetat)
Diazepam - 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-
1,3-dihydro-2H-1,4-benzo-
diazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 1 vom Hundert als Sirup oder Tropflösung, jedoch nicht
mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu
10 mg Diazepam enthalten -
Dihydrocodein - 4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17
-methylmorphinan-6alpha-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg
Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten. Für ausgenommene
Zubereitungen, die für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen
verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben
und die Abgabe von Betäubungsmitteln. -
Dronabinol - (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-
pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-
6H-benzo(c)chromen-1-ol
Estazolam - 8-Chlor-6-phenyl-4H-(1,2,4)
triazolo(4,3-a)benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Estazolam enthalten -
Ethylloflazepat - Ethyl(7-chlor-5-(2-fluor-
phenyl)-2-oxo-2,3-dihydro-1H-
1,4-benzodiazepin-3-
carboxylat)
Etorphin - (5R,6R,7R,14R)-4,5-Epoxy-7-
((R)-2-hydroxypentan-2-yl)-6-
methoxy-17-methyl-6,14-
ethenomorphinan-3-ol
Fenetyllin - 1,3-Dimethyl-7-(2-(1-phenyl-
propan-2-ylamino)ethyl)-3,7-
dihydro-2H-purin-2,6(1H)-dion
Fenproporex - (RS)-3-(1-Phenylpropan-2-
ylamino)propannitril
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 11 mg Fenproporex, berechnet als
Base, enthalten -
Fentanyl - N-(1-Phenethyl-4-piperidyl)-
N-phenylpropanamid
Fludiazepam - 7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1-
methyl-1,3-dihydro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
Flunitrazepam - 5-(2-Fluorphenyl)-1-methyl-7-
nitro-1,3-dihydro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Flunitrazepam enthalten.
Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittelabhängige
Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das
Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. -
Flurazepam - 7-Chlor-1-(2-diethyl-
aminoethyl)-5-(2-fluorphenyl)-
1,3-dihydro-2H-1,4-benzo-
diazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Flurazepam enthalten -
Halazepam - 7-Chlor-5-phenyl-1-(2,2,2-
trifluorethyl)-1,3-dihydro-2H-
1,4-benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 120 mg Halazepam enthalten -
Haloxazolam - 10-Brom-11b-(2-fluorphenyl)-
2,3,7,11b-tetrahydro(1,3)
oxazolo(3,2-d)(1,4)benzo-
diazepin-6(5H)-on
Hydrocodon Dihydrocodeinon 4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-
17-methylmorphinan-6-on
Hydromorphon Dihydromorphinon 4,5alpha-Epoxy-3-hydroxy-
17-methylmorphinan-6-on
- Gamma-Hydroxybuttersäure 4-Hydroxybutansäure
(GHB)
- ausgenommen in Zubereitungen zur Injektion, die ohne einen weiteren
Stoff der Anlagen I bis III bis zu 20 vom Hundert und je abgeteilte
Form bis zu 2 g Gamma-Hydroxybuttersäure, berechnet als Säure, enthalten -
Ketazolam - 11-Chlor-2,8-dimethyl-12b-
phenyl-8,12b-dihydro-4H-(1,3)
oxazino(3,2-d)(1,4)benzo-
diazepin-4,7(6H)-dion
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 45 mg Ketazolam enthalten -
Levacetylmethadol Levomethadylacetat ((3S,6S)-6-Dimethylamino-4,4-
(LAAM) diphenylheptan-3-yl)acetat
Levomethadon - (R)-6-Dimethylamino-4,4-
diphenylheptan-3-on
Loprazolam - 6-(2-Chlorphenyl)-2-((Z)-4-
methylpiperazin-1-ylmethylen)
-8-nitro-2,4-dihydro-1H-imidazo
(1,2-a)(1,4)benzodiazepin-1-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Loprazolam enthalten -
Lorazepam - (RS)-7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)
-3-hydroxy-1,3-dihydro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Lorazepam enthalten -
Lormetazepam - 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-
hydroxy-1-methyl-1,3-dihydro-
2H-1,4-benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Lormetazepam enthalten -
Medazepam - 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-2,3-
dihydro-1H-1,4-benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 10 mg Medazepam enthalten -
Methadon - (RS)-6-Dimethylamino-4,4-
diphenylheptan-3-on
Methylphenidat - Methyl((RS;RS)(phenyl)(2-
piperidyl)acetat)
Methylphenobarbital Mephobarbital (RS)-5-Ethyl-1-methyl-5-phenyl-
barbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 200 mg Methylphenobarbital,
berechnet als Säure, enthalten -
Midazolam - 8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-
methyl-4H-imidazo(1,5-a)(1,4)
benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 0,2 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis
zu 15 mg Midazolam enthalten -
- Morphin (5R,6S)-4,5-Epoxy-17-methyl-
morphin-7-en-3,6-diol
Nabilon - (6aRS,10aRS)-1-Hydroxy-6,6-
dimethyl-3-(2-methyloctan-2
-yl)-6,6a,7,8,10,10a-
hexahydro-9H-benzo(c)chromen-
9-on
Nimetazepam - 1-Methyl-7-nitro-5-phenyl-1,3-
dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-
2-on
Nitrazepam - 7-Nitro-5-phenyl-1,3-dihydro-
2H-1,4-benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen-
I bis III je abgeteilte Form bis zu 0,5 vom Hundert als Tropflösung,
jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form
bis zu 10 mg Nitrazepam enthalten -
Nordazepam - 7-Chlor-5-phenyl-1,3-dihydro-
2H-1,4-benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 0,5 vom Hundert als Tropflösung,
jedoch nicht mehr als 150 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte
Form bis zu 15 mg Nordazepam enthalten -
Normethadon - 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
hexan-3-on
- Opium -
(der geronnene Saft der
zur Art Papaver somniferum
gehörenden Pflanzen)
- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des
Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die
Endkonzentration die sechste Dezimalpotenz nicht übersteigt -
Oxazepam - 7-Chlor-3-hydroxy-5-phenyl-
1,3-dihydro-2H-1,4-benzo-
diazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg Oxazepam enthalten -
Oxazolam - (2RS,11bSR)-10-Chlor-2-methyl-
11b-phenyl-2,3,7,11b-
tetrahydro(1,3)oxazolo(3,2-d)
(1,4)benzodiazepin-6(5H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Oxazolam enthalten -
Oxycodon 14-Hydroxydihydrocodeinon 4,5alpha-Epoxy-14-hydroxy-3-
methoxy-17-methylmorphinan-6-on
- Papaver somniferum -
(Pflanzen und Pflanzenteile,
ausgenommen die Samen,
der zur Art Papaver
somniferum (einschließlich
der Unterart setigerum)
gehörenden Pflanzen)
- ausgenommen, wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) Zierzwecken
dient und wenn im getrockneten Zustand ihr Gehalt an Morphin 0,02 vom
Hundert nicht übersteigt; in diesem Fall finden die
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zur Anwendung auf die Einfuhr,
Ausfuhr und Durchfuhr -
- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des
Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die
Endkonzentration die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt -
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I
bis III bis zu 0,015 vom Hundert Morphin, berechnet als Base, enthalten und
die aus einem oder mehreren sonstigen Bestandteilen in der Weise
zusammengesetzt sind, dass das Betäubungsmittel nicht durch leicht
anwendbare Verfahren oder in einem die öffentliche Gesundheit gefährdenden
Ausmaß zurückgewonnen werden kann -
Pemolin - 2-Imino-5-phenyl-1,3-oxazolidin
-4-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pemolin, berechnet als Base,
enthalten -
Pentazocin - (2R,6R,11R)-6,11-Dimethyl-3-
(3-methylbut-2-en-1-yl)-
1,2,3,4,5,6-hexahydro-2,6-
methano-3-benzazocin-8-ol
Pentobarbital - (RS)-5-Ethyl-5-(pentan-2-yl)
barbitursäure
Pethidin - Ethyl(1-methyl-4-phenyl-
piperidin-4-carboxylat)
Phenobarbital - 5-Ethyl-5-phenylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 10 vom Hundert oder je abgeteilte
Form bis zu 300 mg Phenobarbital, berechnet als Säure, enthalten -
Phentermin - 2-Benzylpropan-2-ylazan
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 15 mg Phentermin, berechnet als Base,
enthalten -
Pinazepam - 7-Chlor-5-phenyl-1-(prop-2-in
1-yl)-1,3-dihydro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
Pipradrol - Diphenyl(2-piperidyl)methanol
Piritramid - 1'-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)
(1,4'-bipiperidin)-4'-carboxamid
Prazepam - 7-Chlor-1-cyclopropylmethyl-
5-phenyl-1,3-dihydro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Prazepam enthalten -
Remifentanil - Methyl(3-(4-methoxycarbonyl-4-
(N-phenylpropanamido)
piperidino)propanoat)
Secobarbital - 5-Allyl-5-(pentan-2-yl)
barbitursäure
Sufentanil - N-(4-Methoxymethyl-1-(2-(2-
thienyl)ethyl)-4-piperidyl)
-N-phenylpropanamid
Temazepam - (RS)-7-Chlor-3-hydroxy-1-
methyl-5-phenyl-1,3-dihydro-
2H-1,4-benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Temazepam enthalten -
Tetrazepam - 7-Chlor-5-(cyclohex-1-enyl)-1-
methyl-1,3-dihydro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 100 mg Tetrazepam enthalten -
Tilidin trans-Tilidin Ethyl((1RS,2SR)-2-dimethyl-
amino-1-phenylcyclohex-3-
encarboxylat)
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 7 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg
Tilidin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens
7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten -
Triazolam - 8-Chlor-6-(2-chlorphenyl)-1-
methyl-4H-(1,2,4)triazolo
(4,3-a)(1,4)benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 025 mg Triazolam enthalten -
Zolpidem - N,N-Dimethyl-2-(6-methyl-2-
(p-toly)imidazo(1,2-a)pyridin-
3-yl)acetamid
- ausgenommen in Zubereitungen zur oralen Anwendung, die ohne einen
weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 8,5 mg
Zolpidem, berechnet als Base, enthalten -
- die Salze und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe,
wenn sie nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich,
zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;
- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden,
ausschließlich diagnostischen der analytischen Zwecken dienen und
ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten
und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen
Lösung, jeweils 0,01 vom Hundert nicht übersteigt oder die Stoffe in den
Zubereitungen isotopenmodifiziert oder
b) besonders ausgenommen sind. Für ausgenommene Zubereitungen - außer
solchen mit Codein oder Dihydrocodein - gelten jedoch die
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und
Durchfuhr. Nach Buchstabe b der Position Barbital ausgenommene
Zubereitungen können jedoch ohne Genehmigung nach § 11 des
Betäubungsmittelgesetzes ein-, aus- oder durchgeführt werden, wenn
nach den Umständen eine missbräuchliche Verwendung nicht zu
befürchten ist.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. X Sachgebiet D Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1087)
- 1.
-
Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475),mit folgenden Maßgaben:
- a)
-
Wer beim Wirksamwerden des Beitritts, ohne zu dem in § 4 genannten Personenkreis zu gehören, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am Verkehr mit Betäubungsmitteln, deren Isomeren, Estern, Ethern, Molekülverbindungen und Salzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), die bis dahin nicht dem Suchtmittelgesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 572) unterfielen, oder am Verkehr mit ausgenommenen Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) teilnimmt, bleibt dazu bis zum 31. Dezember 1991 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. Januar 1992 eine Erlaubnis, so dauert die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder rechtskräftigen Ablehnung des Antrags. Der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ist mit dem Wirksamwerden des Beitritts wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.
- b)
-
Wer als Berechtigter im Sinne des Buchstabens a) dort bezeichnete Betäubungsmittel beim Wirksamwerden des Beitritts in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese Betäubungsmittel bis zum 31. Dezember 1991
- 1.
-
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unter Angabe der Art und Menge zu melden und
- 2.
-
wenn er eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 nicht beantragen will, sie entweder nach § 12 abzugeben oder nach § 16 zu vernichten. Die Abgabe oder Vernichtung ist vorher dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte anzuzeigen.
- c)
-
Eine von § 14 abweichende Kennzeichnung oder Werbung darf für Betäubungsmittel, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hergestellt oder vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dieses Gebiet eingeführt wurden, noch bis zum 31. Dezember 1992 im Betäubungsmittelverkehr und in der Werbung verwendet werden, sofern sie den vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden suchtmittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entspricht.
- d)
-
Sind Betäubungsmittel in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht in der nach § 15 erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so dürfen sie noch bis zum 31. Dezember 1992 in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt werden. Satz 1 gilt nicht für die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und auf Kauffahrteischiffen.
- e)
-
Eine Erlaubnis, die auf Grund des § 5 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes erteilt worden ist und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts rechtsgültig bestand, gilt als Erlaubnis im Sinne des § 3 des Betäubungsmittelgesetzes.
- f)
-
§ 18 des Betäubungsmittelgesetzes gilt erst für die für das Kalenderjahr 1992 abzugebenden Meldungen.
- g)
-
Die dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte obliegenden Aufgaben der Durchführung und Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nimmt das Zentrale Suchtmittelbüro (Anordnung über das Zentrale Suchtmittelbüro beim Ministerium für Gesundheitswesen vom 28. Januar 1974, GBl. I Nr. 16 S. 149) bis zu dessen Überführung oder Abwicklung nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages wahr. Dies gilt nicht für die Aufgaben des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420) und der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425).
- h)
-
§ 26 des Betäubungsmittelgesetzes ist bis zur Schaffung einheitlicher Behörden auf die Grenztruppen, die Deutsche Volkspolizei sowie den Katastrophen- und Zivilschutz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet entsprechend anzuwenden.
- i)
-
Bis zur Schaffung einer einheitlichen für den Geltungsbereich dieses Vertrages zuständigen Bundespolizeibehörde werden die nach § 27 des Betäubungsmittelgesetzes vorgeschriebenen Meldungen und Auskünfte von den bisher zuständigen Stellen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erstattet.